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- 3.9.2011: Ausschlussfristen im Arbeitsrecht
- 11.4.2011: Fristlose Kündigung-Außerdienstlichen Verhalten
- 3.3.2011: Videoüberwachung am Arbeitsplatz
- 6.1.2011: Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit auf Grund Krankheit
- 1.12.2010: Zuviel Lohn ist kein Geschenk, zu viel Urlaub schon
- 24.11.2010: Anzeigepflichtige Raucherpausen
- 23.11.2010: Direktionsrecht des Arbeitgebers
- 4.11.2010: Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis
- 24.9.2010: Außerordentliche Kündigung bei Falschgeld
- 20.9.2010: Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Kündigungserklärung
Für eine arbeitsrechtliche Kündigung schreibt das Gesetz vor, dass diese schriftlich erfolgen muss. Eine mündliche Kündigung ist generell unwirksam, was man gegebenenfalls vom Arbeitsgericht feststellen lassen kann.
Wird die Kündigung vom Arbeitgeber nur mündlich ausgesprochen, ist der Arbeitnehmer aber nicht etwa verpflichtet aufgrund der Formunwirksamkeit weiter zu arbeiten.
Stellt das Arbeitsgericht erst später fest, dass die Kündigung wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam ist, kann der Arbeitnehmer nachträglich noch eine Vergütung auch für die Zeit fordern, in welcher er aufgrund der mündlichen Kündigung der Arbeit fern geblieben ist.
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