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- 4.11.2010: Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis
- 24.9.2010: Außerordentliche Kündigung bei Falschgeld
- 20.9.2010: Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Archive für September 2010
Außerordentliche Kündigung bei Falschgeld
24.9.2010 von BF.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte vor kurzem über einen Fall zu entscheiden, bei welchem einer Kassiererin fristlos gekündigt wurde, da sich Falschgeld in ihrer Kasse befand.
Hierbei haben die Richter die Auffassung vertreten, dass eine große Menge Falschgeld in einer von einem Arbeitnehmer geführten Kasse durchaus eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Dies gelte auf jeden fall dann, wenn die Fälschungen so dilettantisch gemacht sind, dass man den Unterschied sofort erkennt und der Arbeitnehmer dies hätte bemerken müssen.
In einem solchen Fall bestehe der dringende Verdacht, dass der Arbeitnehmer das Geld selbst ausgetauscht und somit eine Unterschlagung gegenüber dem Arbeitgeber begangen habe.
Der Arbeitnehmer ist dazu angehalten, den Verdacht von Falschgeld in der Kasse bei seinem Arbeitgeber sofort zu melden, um sich diesem Verdacht und einer möglichen fristlosen Kündigung zu entziehen.
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Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
20.9.2010 von BF.
In meiner bisherigen Praxis wurde ich oft gefragt, wie es sich verhält, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig sind, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll.
Nachfolgend möchte ich die zwei häufigsten Möglichkeiten aufzeigen:
Zum Einen ist es möglich, dass sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber darüber einigen, einen sogenannten Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag zu schließen.
Hier schließen die beiden Parteien einen Vertrag, aus dem hervorgeht, dass sie sich geeinigt haben, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Hierbei haben die Parteien einen Gestaltungsspielraum, was in den Aufhebungsvertrag mit aufgenommen werden soll. So kann zum Beispiel vereinbart werden, dass eine Abfindung in einer bestimmten Höhe an den Arbeitnehmer gezahlt wird oder dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis mit einem bestimmten Inhalt auszustellen ist. Der Vorteil eines Aufhebungsvertrages liegt darin, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber an einen Tisch setzen und die Bedingungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aushandeln können. Der Arbeitgeber hat hierbei auch die Sicherheit, dass sich der Arbeitnehmer nicht mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wendet.
Hiervon zu unterscheiden ist der Abwicklungsvertrag. Bei diesem muss eine Kündigung des Arbeitgebers vorausgehen. Die Nebenfolgen der Beendigung der Kündigung werden dann durch den Abwicklungsvertrag geregelt. Damit bringt der Arbeitnehmer zum Ausdruck, dass er die Kündigung in der Form akzeptiert. Hier können die Parteien wieder miteinander reden, welche Folgen die Kündigung haben soll. Dies dient dem Arbeitgeber wiederum auszuschließen, dass sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage wehrt und der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, Forderungen wie zum Beispiel eine Abfindungszahlung geltend zu machen.
Bei beiden Formen ist zu beachten, dass bei einer Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer eine Sperrzeit der Agentur für Arbeit droht. Diesbezüglich lohnt es sich vor Abschluss eines solchen Vertrages einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
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Verzögerte Zustellung einer Krankschreibung
6.9.2010 von BF.
Die gesetzliche Regelung über die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung) ist allgemein bekannt: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat hierzu vor kurzem entschieden, dass dem Arbeitnehmer eine Verzögerung bei der Zustellung der Krankschreibung an den Arbeitgeber nicht zuzurechnen ist.
Wird eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fristgerecht samstags in die Post gegeben aber erst am folgenden Montag abgestempelt und dem Arbeitgeber zugestellt, so ist die Verzögerung nicht dem Arbeitnehmer zuzurechnen.
In dem Fall, den das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden hatte, ging es um eine Abmahnung, die der Arbeitnehmer wegen verspäteter Vorlage des Attestes erhalten hat.
Der seit geraumer Zeit erkrankte Arbeitnehmer erhielt am 17.04.2009 von seinem Arzt ein Folgeattest. Er teilte dies dem Arbeitgeber am 20.04. morgens fernmündlich mit.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging bei dem Arbeitgeber am 23.04.2009 ein. Sie befand sich in einem Briefumschlag, der nach dem Poststempel am Montag, 20.04.2009, von dem Arbeitnehmer zur Post gegeben worden ist.
Die Richter entschieden zu Gunsten des Arbeitnehmers, da es sich hier um keine schuldhafte Pflichtverletzung handelt. Der Arbeitnehmer war nach seiner Aussage am Freitagnachmittag beim Arzt und hat am darauf folgenden Tag die Arbeitsunfähigkeit in den Briefkasten geworfen. Dass der Briefumschlag erst einen Poststempel vom darauf folgenden Montag ausweist, erklärt sich damit, dass der Briefkasten am Wochenende nicht geleert wurde. Damit hat der Arbeitnehmer alles getan was vernünftigerweise von ihm zu erwarten war. Die Verzögerungen bei der Post sind ihm nicht zuzurechnen.
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