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Archive für August 2010
Zu viele private E-Mails können zur fristlosen Kündigung führen
31.8.2010 von BF.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat vor Kurzem zu Gunsten eines Arbeitgebers entschieden, der seinen Arbeitnehmer fristlos entlassen hat.
Die Richter stellten fest, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, wenn ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mehreren Wochen während der Arbeitszeit mehrere Stunden mit dem Schreiben privater E-Mails beschäftigt ist.
Dies kann auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.
Ebenfalls haben die Richter entschieden, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets vom Arbeitsplatz her erlaubt hat, dieser berechtigt ist den privaten E-Mail-Verkehr der Arbeitnehmer zu Betriebszwecken auszuwerten.
Die Begründung der Richter in diesem Fall war, dass der wichtige Grund für eine außerordentliche Kündigung darin lag, dass die exzessive private Nutzung der E-Mail-Funktion während der Arbeitszeit über einen Zeitraum von sieben Wochen lag. Arbeitnehmer verletzen bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich ihre Pflicht zur Arbeit. Diese wird durch das ständige Schreiben von privaten E-Mails erheblich beeinträchtigt. Dies wiegt umso schwerer, je mehr Arbeitnehmern die private Internetnutzung gestattet ist.
Dass der Arbeitgeber die privaten E-Mails des Arbeitnehmers auswerten darf, wurde damit begründet, dass der Arbeitnehmer seine privaten E-Mails auf dem Computer des Arbeitgebers abgespeichert hatte. Somit unterlagen die E-Mails nicht dem Fernmeldegeheimnis.
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Verkürzte Kündigungsfrist von Arbeitsverträgen
25.8.2010 von BF.
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat kürzlich entscheiden, dass in einem Arbeitsvertrag nur die gesetzlich vorgeschriebene Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende verkürzt werden darf. Dagegen dürfen die verlängerten Kündigungsfristen, die an die Beschäftigungsdauer anknüpfen, vertraglich nicht kürzer bemessen werden.
Eine entgegenstehende Klausel im Arbeitsvertrag, welche die verlängerten Kündigungsfristen verkürzen will ist unwirksam, weil einzelvertraglich die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB nicht verkürzt werden dürfen.
Die Begründung des Landesarbeitsgerichts ist, dass Arbeitnehmer, die längere Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nach Einschätzung des Gesetzgebers eine höhere soziale Schutzbedürftigkeit haben. Dem Arbeitgeber sei es deshalb zuzumuten, längere Fristen einzuhalten. Der Gesetzeszweck würde leer laufen, wenn durch einzelvertragliche Regelung hiervon abgewichen werden könnte, meinten die Richter.
Jedoch ist zu beachten, dass eine Verkürzung der verlängerten Kündigungsfristen durch Tarifvertrag durchaus möglich ist. Dies begründen die Richter damit, dass die Tarifvertragsparteien einen weiteren Einschätzungsspielraum haben, der sich aus dem Grundgesetz ergibt.
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Krankmeldung aus dem Auslandsurlaub
16.8.2010 von BF.
Krankmeldung aus dem AuslandsurlaubDas Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied im Juni 2010, dass im Falle, wenn ein Arbeitnehmer nach dem Urlaub nicht zur Arbeit erscheint und zur Entschuldigung ein am Urlaubsort ausgestelltes ausländisches Attest vorlegt, Zweifel des Arbeitgebers an der Arbeitsunfähigkeit berechtigt sind, wenn der Inhalt der ärztlichen Bescheinigung unstimmig ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer Urlaub für 4 Wochen beantragt. Ihm wurden aus betrieblichen Gründen jedoch nur 3 Wochen am Stück bis Ende Juli bewilligt. Nach Ablauf des Urlaubs meldete sich der Arbeitnehmer für den Rest des Monats August krank. Dabei berief er sich auf ein von einem im Urlaubsort befindlichen Krankenhaus ausgestelltes Attest.
Da der Arbeitgeber misstrauisch wurde, zahlte er dem Arbeitnehmer für die krankheitsbedingte Abwesenheit keinen Arbeitslohn. Hierin wurde er vom Landesarbeitsgericht bestätigt.
Nach dem unstimmigen Inhalt des Attestes, hatte man dem Patient nach abgeschlossener Behandlung noch 30 Tage Bettruhe verordnet. Weitere Kontrolluntersuchungen waren hingegen nicht vorgesehen. Dies sei ungewöhnlich bei einer angeblich derart schwerwiegenden Erkrankung, die eine 30-tägige Bettruhe erfordert, urteilten die Richter. Auch erschein es den Richtern seltsam, dass in der Bescheinigung prognostiziert wurde, dass der Mann genau nach Ablauf dieser 30 Tage wieder arbeitsfähig sein würde.
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