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Archive für 19.5.2010
Ein besonderer Kuendigungsgrund
19.5.2010 von BF.
In der Probezeit kann auch eine Kündigung wegen Schweißgeruchs wirksam sein
Beim ersten Lesen mag diese Überschrift bei vielen Arbeitnehmern ein durchaus verständliches Kopfschütteln hervorrufen.
Jedoch hat das Arbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 25.03.2010 einen Arbeitgeber bestätigt, der gerade mit dieser Begründung eine Kündigung gegen seinen Arbeitnehmer ausgesprochen hatte.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war die Kündigung vom Arbeitgeber während der Probezeit ausgesprochen worden. Der Arbeitgeber begründete die Kündigung mit ständigem Schweißgeruch und einem ungepflegten Erscheinungsbild des Arbeitnehmers.
Eine hierauf erhobene Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg.
Da der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer innerhalb der sechsmonatigen Probezeit grundsätzlich auch ohne die Angabe von Gründen kündigen kann, hat das Gericht nur zwei Punkte zu prüfen:
- Ob die Kündigung sittenwidrig ist, welches nur in besonders seltenen Fällen vorliegt, z.B. wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen hasst und ihm nur kündigt, um ihm persönlich zu schaden,
- oder ob die Kündigung offensichtlich willkürlich ist.
Das Arbeitsgericht uteilte, dass eine Kündigung wegen Schweißgeruchs und ungepflegtem Aussehen nicht unwirksam ist.
Für jeden Arbeitnehmer bedeutet dies, dass bei einer Kündigungsschutzklage während der Probezeit ganz detailliert zu begründen ist, aus welchen Gründen sich die Unwirksamkeit der Kündigung ergibt. Der Maßstab für den Vortrag gegenüber dem Gericht ist besonders hoch. Der im Arbeitsrecht fachkundige Rechtsanwalt wird Sie dazu beraten, ob die Möglichkeit besteht, gegen die Kündigung während der Probezeit erfolgreich vorzugehen.
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